Somit resultiert ein gerundeter Tagessatz in der Höhe von CHF 110.00 ([CHF 7‘078.00 - CHF 708.00 - CHF 2‘972.00 =] CHF 3‘398.00 : 30 = CHF 113.25). Die Vorinstanz hat schliesslich zu Recht festgehalten und nachvollziehbar begründet, dass dem Beschuldigten eine günstige Prognose zu stellen und ihm deshalb in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (vgl. pag. 341, S. 31 erstinstanzliche Urteilsbegründung).