22 Die von der Vorinstanz ausgesprochene Tagessatzhöhe von CHF 140.00 erscheint der Kammer unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen des Beschuldigten als zu hoch. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind gemäss dessen Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung im Wesentlichen unverändert (pag. 404 Z. 12 ff.; vgl. auch pag. 376). Die Kammer geht von einem monatlichen Einkommen von CHF 7‘078.00 aus (vgl. pag.