II.3. Urteilsdispositiv bzw. Ziff. I.3. der Anklageschrift) wären sodann bei Einzelbetrachtung nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten sowie im Vergleich zum wesentlich schwerer wiegenden, der Referenzstrafe gemäss den VBRS-Richtlinien (S. 48) zugrunde liegenden Sachverhalt, 30 Tagessätze verschuldensangemessen. Diese Einzelstrafe ist im Umfang von 20 Tagen zur Einsatzstrafe zu asperieren. 15.4 Fazit Strafmass, Tagessatzhöhe und bedingter Strafvollzug Insgesamt resultiert damit eine verschuldensangemessene Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen (30 + 14 + 8 + 16 + 12 + 20).