I.1.5. der Anklageschrift) schliesslich würde die Kammer bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als dem Gesamttatverschulden angemessen erachten. Wiederum ist für die versuchsweise Deliktsbegehung eine Reduktion um 40% vorzunehmen, womit eine Einzelstrafe von 18 Tagessätzen verbleibt. Diese ist im Umfang von 12 Tagessätzen, entsprechend zwei Dritteln, asperierenderweise zu berücksichtigen. 15.3.5 Schuldspruch wegen Nötigung (Ziff. II.3.) Für den Schuldspruch wegen Nötigung (Ziff. II.3. Urteilsdispositiv bzw. Ziff.