15.3.3 Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Ziff. II.2.2.) Hätte die Kammer für den Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung gemäss Ziff. II.2.2. des Urteilsdispositivs (bzw. Ziff. I.1.4. der Anklageschrift) eine Einzelstrafe auszufällen, so wäre das vollendete Delikt nach Berücksichtigung von Tat- und Täterkomponenten mit 40 Tagessätzen zu sanktionieren. Weil die Deliktsbegehung im Versuchsstadium endete, ist davon wiederum ein Abzug im Umfang von 40% zu gewähren, womit eine Einzelstrafe von 24 Tagessätzen resultiert.