I.1.3. der Anklageschrift) anbelangt, so würde die Kammer für das vollendete Delikt bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 20 Tagessätzen aussprechen. Aufgrund der versuchsweisen Deliktsbegehung ist ein Abzug im Umfang von 40% vorzunehmen, womit die Einzelstrafe noch 12 Tagessätze beträgt. Diese darf wiederum nicht, wie von der Vorinstanz gemacht, in vollem Umfang zur Einsatzstrafe addiert werden (vgl. pag. 341, S. 31 erstinstanzliche Urteilsbegründung), sondern ist im Umfang von 8 Tagessätzen, entsprechend zwei Dritteln, zur Einsatzstrafe zu asperieren. 15.3.3 Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Ziff.