21 bloss im Umfang von rund zwei Dritteln, bzw. konkret von 14 Tagessätzen, asperierenderweise zu berücksichtigen. 15.3.2 Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Ziff. II.2.1.) Was den Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung gemäss Ziff. II.2.1. des Urteilsdispositivs (bzw. Ziff. I.1.3. der Anklageschrift) anbelangt, so würde die Kammer für das vollendete Delikt bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 20 Tagessätzen aussprechen.