II.1.2. des Urteilsdispositivs (bzw. Ziff. I.1.2. der Anklageschrift) im Vergleich zum hiervor zitierten Referenzsachverhalt sowie nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten eine Strafe von 20 Tagessätzen als dem Gesamttatverschulden angemessen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist diese Einzelstrafe jedoch nicht zur Einsatzstrafe zu addieren (vgl. pag. 341, S. 31 erstinstanzliche Urteilsbegründung), vielmehr ist sie