Das Vorleben des Beschuldigten ist unauffällig, insbesondere ist er nicht vorbestraft (vgl. den Strafregisterauszug vom 13. Mai 2019, pag. 393), was neutral zu gewichten ist. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat waren geregelt, womit sich diese Komponente weder straferhöhend, noch strafmindernd auswirkt. Der Beschuldigte ist nicht geständig und hat entsprechend weder Einsicht noch Reue gezeigt. Auch dies ist neutral zu gewichten. Ebenso wie das korrekte Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren.