Er hätte sich jederzeit dafür entscheiden können, die Straf- und Zivilklägerin nicht zu schlagen und damit den eingetretenen Verletzungserfolg zu verhindern. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus, es bleibt bei einem leichten Gesamttatverschulden, wofür die Kammer – unter Berücksichtigung des im Vergleich zur hiervor erwähnten Empfehlung gemäss VBRS-Richtlinien leichteren Verschulden – eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen erachtet. 15.2.2 Täterkomponenten Das Vorleben des Beschuldigten ist unauffällig, insbesondere ist er nicht vorbestraft (vgl. den Strafregisterauszug vom 13. Mai 2019, pag.