Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden leicht. Unter dem Aspekt der subjektiven Tatschwere berücksichtigt die Kammer, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte, was tatbestandsimmanent und damit neutral zu gewichten ist. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur, er wollte der Straf- und Zivilklägerin aus Wut Schmerzen zufügen. Er hätte sich jederzeit dafür entscheiden können, die Straf- und Zivilklägerin nicht zu schlagen und damit den eingetretenen Verletzungserfolg zu verhindern.