Unter dem Titel der objektiven Tatkomponenten ist zunächst das noch geringe Ausmass des verschuldeten Erfolges zu berücksichtigen; die Straf- und Zivilklägerin trug aus dem Vorfall «lediglich» ein Hämatom am Augenlid davon. Der eingetretene Verletzungserfolg wiegt somit im Vergleich zum zitierten Referenzsachverhalt leichter. Zur Art und Weise der Herbeiführung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine körperliche Überlegenheit der Straf- und Zivilklägerin gegenüber bewusst ausnutzte. Von einer besonderen Verwerflichkeit seines Handelns kann aber nicht gesprochen werden. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden leicht.