Der Beschuldigte ist diesbezüglich vielmehr in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB von Strafe zu befreien, zumal er und die Straf- und Zivilklägerin sich unbestrittenermassen gegenseitig beschimpften (vgl. pag. 340, S. 30 erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie die übereinstimmenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin [pag. 205 Z. 13 ff.] und des Beschuldigten [pag. 44 Z. 223]). Es ist strafzumessenderweise vom Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gemäss Ziff. II.1.1. des Urteilsdispositivs (bzw. Ziff. I.1.1 der Anklageschrift) als schwerstes Delikt auszugehen.