15. Konkrete Strafzumessung Gesamtgeldstrafe 15.1 Vorbemerkungen zur Gesamtstrafenbildung und zur Strafbefreiung Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass vorliegend für sämtliche Schuldsprüche – mit Ausnahme der Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten, für welche eine Übertretungsbusse auszufällen sein wird – eine Geldstrafe auszusprechen ist (vgl. pag. 340, S. 30 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dabei ist jedoch der Schuldspruch wegen Beschimpfung nicht in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich vielmehr in Anwendung von Art.