159) zu laufen. Zum erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt am 29. Mai 2018 war die Verfolgungsverjährung mithin noch nicht eingetreten. Im Übrigen verweist die Kammer für die rechtliche Subsumtion auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (vgl. pag. 338, S. 28 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist der mehrfachen Tätlichkeiten, begangen z.N. der Strafund Zivilklägerin im August 2014 in G.________ (Ortschaft), im September 2014 in E.________ (Ortschaft) und an einem Sonntag im September 2015 in E.________ (Ortschaft), schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung