19 dauerte die häusliche Gewalt von Anfang März 2014 bis Ende Oktober 2015 an, wobei der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin gegenüber regelmässig gewalttätig wurde. Es handelt sich deshalb nicht mehr um isolierte Einzeldelikte, sondern es liegt eine für den Verjährungseintritt relevante Handlungseinheit vor (vgl. dazu auch den Bundesgerichtsentscheid 6B_719/2015 vom 4. Mai 2005, E. 6). Somit begann die dreijährige Verjährungsfrist erst am 26. Oktober 2015 (letzte angeklagte versuchte einfache Körperverletzung; vgl. pag. 159) zu laufen.