13.2 Subsumtion Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 406) hält die Kammer vorab fest, dass die angeklagten Tätlichkeiten noch nicht verjährt sind. Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB werden mit Busse geahndet, es handelt sich mithin um Übertretungen (Art. 103 StGB). Für solche verjährt die Strafverfolgung nach drei Jahren (Art. 109 StGB). Im vorliegenden Fall