13. Tätlichkeiten 13.1 Art. 126 Abs. 1 und 2 Bst. b StGB Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird nach Art. 126 Abs. 1 StGB bestraft. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begeht (Abs. 2 Bst. b von Art. 126 StGB). Betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 126 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 338, S. 28 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 13.2 Subsumtion