12. Beschimpfung 12.1 Art. 177 Abs. 1StGB Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung schuldig, wer jemanden in anderer Weise als gemäss Art. 173 und Art. 174 StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 177 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 337, S. 27 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 12.2 Subsumtion Auch für die rechtliche Subsumtion verweist die Kammer auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. pag. 337, S. 27 erstinstanzliche Urteilsbegründung).