Betreffend den Tatbestand der Nötigung schliesst sich die Kammer der korrekten rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz an (vgl. pag. 338, S. 28 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist der Nötigung, begangen zwischen dem 1. März 2014 und dem 25. März 2014 in E.________ (Ortschaft) z.N. der Straf- und Zivilklägerin schuldig zu erklären.