bis I.1.5 der Anklageschrift schliesst sich die Kammer ebenfalls der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz an (vgl. pag. 336, S. 26 erstinstanzliche Urteilsbegründung); wer sich in der in der Anklageschrift beschriebenen Weise verhält, nimmt zumindest in Kauf, dass das Opfer eine einfache Schädigung des Körpers erleidet. Der Tatbestand der mehrfachen, versuchten einfachen Körperverletzung ist erfüllt. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Körperverletzung schuldig zu erklären, mehrfach begangen in E.________ (Ortschaft) z.N. der Straf- und Zivilklägerin, zwischen dem 1. März 2014 und dem 25. März 2014 sowie im November