10.2 Subsumtion Die in Ziff. I.1.1 und I.1.2. der Anklageschrift umschriebenen und beweismässig erstellten Verletzungen – ein Hämatom am Auge und blaue Flecken am Gesäss, verursacht durch einen Faustschlag oder eine Ohrfeige bzw. einen Fusstritt – stellen zweifelsohne einfache Schädigungen des Körpers i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB dar, das Stadium der Tätlichkeiten ist offensichtlich überschritten. In Bezug auf den erwiesenen Sachverhalt gemäss den Ziff. I.1.3 bis I.1.5 der Anklageschrift schliesst sich die Kammer ebenfalls der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz an (vgl. pag.