2 Abs. 4 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 sowie Art. 22 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 334 ff., S. 24 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 10.2 Subsumtion