10. Einfache Körperverletzung, mehrfach und teilweise als Versuch begangen 10.1 Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als gemäss Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich auf Antrag der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB).