Dennoch ist die Kammer der Überzeugung, dass auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, welche überdies durch andere Beweismittel untermauert werden, betreffend den angeklagten Sachverhalt beweiswürdigend abgestellt werden kann. Demgegenüber vermögen die nicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten am stimmigen Beweisbild, welches sich daraus ergibt, nichts zu ändern. Konkret ist der Anklagesachverhalt gestützt auf die glaubhaften Angaben der Strafund Zivilklägerin wie folgt erstellt: In der Zeit zwischen dem 1. März 2014 und dem 25. März 2014 packte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin in E._____