Nach Würdigung der wenig glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und der im Gegensatz dazu bereits für sich äussert glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin sowie unter Beizug der übrigen Beweismittel, kommt die Kammer zum Schluss, dass neben dem Beschuldigten unbestrittenermassen auch die Straf- und Zivilklägerin ihren Teil zum Scheitern der Paarbeziehung beigetragen haben wird. Dennoch ist die Kammer der Überzeugung, dass auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, welche überdies durch andere Beweismittel untermauert werden, betreffend den angeklagten Sachverhalt beweiswürdigend abgestellt werden kann.