278 Z. 26 f., Z. 32 ff., Z. 42 ff., pag. 279 Z. 1 f., Z. 4 ff., Z. 18 ff.), bestätigt haben. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, dass die Zeugen nicht die Wahrheit gesagt hätten. Jedoch stehen ihre Angaben nicht in direktem Zusammenhang mit dem Kerngeschehen, womit sie für die Beweiswürdigung in Bezug auf die konkreten Anklagepunkte unwesentlich sind. 9.3.3 Gesamthafte Würdigung und Beweisfazit