42 Z. 129 ff.). Der Beschuldigte vermochte sich somit offenbar genau an die Episode mit dem Babybrei zu erinnern. Setzt man die Aussagen des Beschuldigten schliesslich in Kontext mit den anderen Beweismitteln, konkret mit den Aussagen der Zeugen, so trifft zwar zu, dass die auf Verlangen des Beschuldigten einvernommenen Zeugen M.________, N.________ und O.________ die von ihm dargelegten Tatsachen, insbesondere die schwierige Paarbeziehung und die häufigen Streitereien zwischen dem Ehepaar (vgl. pag. 208 Z. 34 ff., pag. 274 Z. 22 ff., Z. 29 ff., Z. 40 ff., pag. 276 Z. 18, Z. 20, Z. 27 ff., Z. 36 ff.; pag. 278 Z. 26 f., Z. 32 ff.