Es handelt sich dabei um eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung. Schliesslich erstaunt auch die Antwort des Beschuldigten auf die Frage, was er zum Vorwurf sage, seiner Frau während eines Streits Babybrei ins Gesicht geworfen zu haben; zunächst gab der Beschuldigte an, nichts dazu sagen zu können und nicht zu wissen, woher die Straf- und Zivilklägerin diese Geschichte habe (pag. 42 Z. 122 ff.), nur um dann sofort im Widerspruch zu seinen ersten Angaben hinterher zu schieben, die Straf- und Zivilklägerin habe wie üblich sofort ihre Mutter angerufen um ihr diese Geschichte zu erzählen (pag. 42 Z. 129 ff.).