403 Z. 45 ff.]). Ein solches Verhalten seitens der Straf- und Zivilklägerin hätte nicht zuletzt auch eine Gefahr für sie selber sowie insbesondere auch für den gemeinsamen Sohn bedeutet, welcher ebenfalls im Auto sass (vgl. pag. 42 Z. 114). Gerade aber in Bezug auf Letzteren hatte die Straf- und Zivilklägerin ja gemäss den eigenen Aussagen des Beschuldigten immer grosse Angst. Auch deshalb kann ein solch gefährliches Verhalten ihrerseits ausgeschlos-