, wonach die Straf- und Zivilklägerin 1,60 m gross sei und zum gleichen Zeitpunkt bloss ca. 54 kg gewogen habe). Zumindest genauso unlogisch ist die Behauptung des Beschuldigten, es sei die Straf- und Zivilklägerin gewesen, welche ihm, dem Beschuldigten, während er gefahren sei, Rivella über den Kopf gegossen, ihn geschlagen und ins Lenkrad gegriffen habe (pag. 42 Z. 108 f., Z. 110 ff., Z. 115 f.; vgl. auch die Aussagen in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach die Straf- und Zivilklägerin während der Fahrt ständig ins Lenkrad gegriffen und Rivella über ihn gegossen habe [pag. 403 Z. 45 ff.