Die vom Beschuldigten beschriebene angebliche Entstehung der Verletzung ist ausserdem schon angesichts des Grössen- und Gewichtsunterschiedes zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin gar nicht möglich (vgl. pag. 210 Z. 7 ff., wonach der Beschuldigte 1,78 m gross sei und zum Deliktszeitpunkt etwas weniger als 90 kg gewogen habe, sowie pag. 210 Z. 17 ff., wonach die Straf- und Zivilklägerin 1,60 m gross sei und zum gleichen Zeitpunkt bloss ca. 54 kg gewogen habe).