209 Z. 11 ff., pag. 288 Z. 45 f.; bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 403 Z. 10 ff., insbesondere Z. 22 ff.: «Sie kam auf mich los. Ich machte eine Bewegung mit dem Arm und traf sie am Auge. Ich versuchte mich zu schützen, es passierte im Affekt. Für mich war es eine Notwehrsituation»; vgl. auch die Ausführungen in der Stellungnahme zum Eheschutzgesuch, pag. 72). Solche dem Beweisergebnis angepassten Aussagen sind nicht glaubhaft. Die vom Beschuldigten beschriebene angebliche Entstehung der Verletzung ist ausserdem schon angesichts des Grössen- und Gewichtsunterschiedes zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin gar nicht möglich (vgl. pag.