In Bezug auf vereinzelte Punkte lassen sich in seinen Aussagen dennoch gleich mehrere auffällige bzw. sogar ungewöhnliche Elemente erkennen. So passte der Beschuldigte seine Aussagen in Bezug auf diejenigen Tatsachen, welche beweismässig objektiviert sind – wie beispielsweise das Hämatom am Augenlid der Straf- und Zivilklägerin aufgrund des Arztberichts – dem Beweisergebnis an bzw. gab einen Teil des Vorwurfs zu, nicht ohne aber anschliessend zu versuchen, sich zu rechtfertigen. So behauptete der Beschuldigte, das Hämatom am Auge der Straf- und Zivilklägerin sei durch eine schützende Abwehrbewegung seinerseits verursacht worden (vgl. pag. 41 Z. 85 ff., pag. 209 Z. 11 ff.