209 Z. 38 ff.). Die Tatsache, dass der Beschuldigte seinen Unschuldsbeteuerungen mit einem Gottesschwur vermeintlich Nachdruck verlieh, macht diese schliesslich nicht glaubhafter (pag. 41 Z. 75 ff.: «Je jure devant ‹Dieu› que je n’ai jamais commencé les bagarres c’était elle et sa famille qui commençaient de faire des problèmes»). Eine inhaltliche Analyse der Aussagen des Beschuldigten ist nur eingeschränkt möglich, da der Beschuldigte fast alles, was ihm vorgeworfen wird, pauschal in Abrede stellt. In Bezug auf vereinzelte Punkte lassen sich in seinen Aussagen dennoch gleich mehrere auffällige bzw. sogar ungewöhnliche Elemente erkennen.