Seiner Ansicht nach ist allein die Straf- und Zivilklägerin für das Scheitern der Beziehung sowie alles Vorgefallene verantwortlich, wohingegen ihm, dem Beschuldigten, nicht der geringste Vorwurf gemacht werden kann. Das komplett fehlende Unrechtsbewusstsein manifestierte der Beschuldigte auch in der oberinstanzlichen Verhandlung auf eindrückliche Art und Weise, indem er auf Frage, ob er irgendeine Schuld am Scheitern der Beziehung trage, zu Protokoll gab (pag. 402 Z. 25 ff.): «Man sagt ja, es brauche immer zwei, damit etwas