403 Z. 3 ff.; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 409). Schliesslich fällt auf, dass seitens des Beschuldigten sowohl Unrechtsbewusstsein, als auch jegliche Einsicht fehlen. Seiner Ansicht nach ist allein die Straf- und Zivilklägerin für das Scheitern der Beziehung sowie alles Vorgefallene verantwortlich, wohingegen ihm, dem Beschuldigten, nicht der geringste Vorwurf gemacht werden kann.