vgl. dazu auch die Fotos auf pag. 138 ff.). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit seinen Aussagen bei praktisch jeder sich bietenden Gelegenheit zu diskreditieren und in einem schlechten Licht dastehen zu lassen versuchte. In die gleiche Richtung zielt die Tatsache, dass der Beschuldigte den ihn belastenden Aussagen von I.________ die Bedeutung zu nehmen versuchte, indem er die berufliche Qualifikation von I.________ anzweifelte und betonte, sie sei nicht eine akkreditierte Psychologin oder Psychiaterin (vgl. pag. 51 Z. 99 ff., Z. 118 ff., pag. 207 Z. 25 ff., pag. 208 Z. 2 f., pag. 288 Z. 36 ff., pag. 403 Z. 3 ff.;