39 ff.) vorzubereiten. Die Gesuchsverhandlung im Zivilverfahren fand nämlich bereits am 6. Januar 2016 statt (pag. 80 ff.), mithin rund einen Monat vor der ersten polizeilichen Einvernahme. Vom Beschuldigten liegen deshalb keine spontanen, mithin grundsätzlich glaubhaften Erstaussagen zur Würdigung vor. Vielmehr wirken die in der ersten polizeilichen Befragung gemachten Angaben des Beschuldigten vorbereitet und typischerweise sehr ausschweifend (vgl. beispielhaft die Schilderung des Beschuldigten betreffend die Auseinandersetzung auf dem Spielplatz in F.________ (Ortschaft), pag. 43 Z. 154 ff.)