48 ff.), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. März 2018 (pag. 207 ff.), in der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 25. Mai 2018 (pag. 287 ff.) sowie in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 12. Juni 2019 (pag. 402 ff.). Die Aussageentstehung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschuldigte aufgrund des parallel laufenden Eheschutzverfahrens genau wusste, welche Fragen ihm in der ersten Einvernahme gestellt werden würden, er somit ausreichend Gelegenheit hatte, sich auf seine erste polizeiliche Befragung vom 28. Januar 2016 (pag. 39 ff.) vorzubereiten.