sowie die Aussagen von L.________: pag. 284 Z. 15 f., Z. 26 f.) und am unteren Rücken (pag. 282 Z. 34 f., pag. 283 Zeilen nicht nummeriert) und untermauerten damit die bereits an sich glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin betreffend die durch die Schläge des Beschuldigten erlittenen Hämatome. 9.3.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde seinerseits fünf Mal befragt; am 28. Januar 2016 durch die Polizei (pag. 39 ff.), am 22. November 2016 von der Staatsanwaltschaft (pag. 48 ff.), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. März 2018 (pag.