Aus ihnen geht aber jedenfalls hervor, dass K.________ sich gewünscht hätte, dass ihre Tochter und der Beschuldigte ihre Beziehung hätten retten können (pag. 282 Z. 33 f.) und es sind auch sonst keine Hinweise darauf erkennbar, dass K.________ ihrem Schwiegersohn gegenüber Feindseligkeit empfunden haben könnte. Insofern ist unwahrscheinlich, dass sie den Beschuldigten mit ihren Aussagen zu Unrecht belastete. Sowohl die Mutter der Straf- und Zivilklägerin, als auch ihre Schwägerin, L.________, bestätigten die Hämatome am Auge (vgl. die Aussagen von K.________: pag. 282 Z. 10 f., Z. 27; sowie die Aussagen von L.________: pag.