_ überdies nachvollziehbar und glaubhaft darauf hin, dass die Straf- und Zivilklägerin Angst gehabt und sich geschämt habe, über das Geschehene zu sprechen (pag. 281 Z. 2 f.) – auch dies entspricht einer typischen Opferhaltung und stimmt mit den eigenen Angaben der Straf- und Zivilklägerin überein. Die Aussagen der Mutter der Straf- und Zivilklägerin schliesslich sind aufgrund der engen Beziehung zur Straf- und Zivilklägerin zwar mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, pag. 330, S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Aus ihnen geht aber jedenfalls hervor, dass K._____