12 gung in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend machte (vgl. pag. 406). Den Aussagen von I.________ lässt sich denn auch keine parteiische Haltung entnehmen, beschrieb I.________ doch auch die Straf- und Zivilklägerin als «oft zickig» aufgrund der Schwangerschaft (vgl. pag. 27). In ihrer Einvernahme in der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung wies I.________ überdies nachvollziehbar und glaubhaft darauf hin, dass die Straf- und Zivilklägerin Angst gehabt und sich geschämt habe, über das Geschehene zu sprechen (pag.