attitude assez aggressive»). Zumal I.________ nicht etwa als Sachverständige befragt, sondern ihre Angaben schlicht und einfach als diejenigen einer einfachen Zeugin entgegen genommen und gewürdigt wurden, spricht auch die fehlende Ausbildung von I.________ als Psychologin oder Psychiaterin nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Und es erschliesst sich der Kammer vor diesem Hintergrund nicht, weshalb der Kurzbericht von I.________ «problematisch, mithin nicht wirklich verwertbar» sein sollte, wie dies die Verteidi-