22 f.), dass es zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin in F.________ (Ortschaft) tatsächlich zu einem Streit kam. Der Bericht von I.________ (pag. 27) ist sodann zumindest ein Hinweis auf häusliche Gewalt; gemäss dem Bericht war es der Beschuldigte selber, welcher ihr erzählte, dass es zu häuslicher Gewalt gekommen sei. Dies wiederum stimmt mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin überein, wonach es der Beschuldigte selber gewesen sei, der ihrer Therapeutin von der häuslichen Gewalt erzählt habe (vgl. pag. 36 Z. 168 ff.). Überdies beschreibt I.________ in ihrem Bericht auch einen aggressiven Auftritt des Beschuldigten, vgl. pag.