vom 25. März 2014 (pag. 29) ein Hämatom am Augenlid der Straf- und Zivilklägerin, wobei diese dem Arzt, der sie untersucht hat, offenbar nicht den wahren Grund für das Hämatom nannte (vgl. dazu auch die konstanten Angaben der Straf- und Zivilklägerin sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft als auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach sie dem Arzt gesagt habe, es sei im Spiel passiert [pag. 36 Z. 158 f.; pag. 398 Z. 35 ff.]). Dies wiederum entspricht einem typischen Verhalten eines Opfers von häuslicher Gewalt. Weiter belegt der Polizeibericht vom 11. April 2016 (pag. 22 f.), dass es zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin in F.