34 Z. 118), entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 330 f., S. 20 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung) kein Realitätskriterium darstellt (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 405). Schliesslich werden die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin auch durch verschiedene andere Beweismittel untermauert, was ihre Glaubhaftigkeit zusätzlich verstärkt. So bestätigt das ärztliche Attest von Dr. med. J.________ vom 25. März 2014 (pag.