11 part de le rencontrer ce jour-là […]»; pag. 36 Z. 167 f. : «[…] il me disait que c’était ma faute, que je le méritais, j’avais presque commencé à le croire »). Die zitierten Eingeständnisse des eigenen Fehlverhaltens sowie die allgemeine selbstkritische Auseinandersetzung der Straf- und Zivilklägerin mit den Geschehnissen sprechen klar für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Darüber hinaus deuten auch die Gefühlsschilderungen, welche sich in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin finden, auf Selbsterleben und damit Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen hin (vgl. pag.