35 Z. 127 ff., vgl. auch Z. 138 f.) und dass der Beschuldigte sich einmal bei ihr entschuldigt habe (pag. 36 Z. 161). Auch in der oberinstanzlichen Verhandlung belastete die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht unnötig. So gab sie beispielsweise zu Protokoll, dass die Übergaben des Sohnes heute ohne externe Hilfe klappen würden (vgl. pag. 400 Z. 11 ff. und Z. 15 f.). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten gleich bei mehreren Gelegenheiten nicht übermässig stark belastete. Hätte die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen wollen, hätte sie wohl weit mehr übertrieben.